ANHANG III VO (EU) 2010/1031

Andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und für sie geltende Vorschriften oder Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absatz 7

Vom Vereinigten Königreich bestellte AuktionsplattformenVon Deutschland bestellte Auktionsplattformen
4 Auktionsplattform ICE Futures Europe (ICE)
Rechtsgrundlage Artikel 30 Absatz 1
Mandatsdauer Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2017 bis spätestens 9. November 2022.
Begriffsbestimmungen

Für die der ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „ICE-Börsenordnung” :
ICE-Regeln einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT;
b) „Börsenmitglied” :
Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung;
c) „Kunde” :
Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt.
Bedingungen Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.
Verpflichtungen
1.
Die ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, der ICE wie folgt mitteilen müssen, und zwar ungeachtet, ob die Entscheidung nur im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung oder im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung und eine Zulassung als Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts getroffen wurde:

a)
bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich;
b)
bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage.

Die ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von der ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch die ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern.

2.
Die ICE erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende und aktuelle Liste von Börsenmitgliedern und deren Kunden, die berechtigt sind, Bieterzulassungen zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs an der ICE-Börse zu erleichtern, wobei diese Liste auch Dienstleister, die im Sinne der ICE-Börsenordnung nur Zugang zu Versteigerungen anbieten, sowie Börsenmitglieder und deren Kunden umfasst, die Bieterzulassungen zu den Auktionen Personen anbieten, die auch Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sein können.

Zudem erstellt und führt die ICE auf ihrer Webseite einen leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung von KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten.

3.
Alle Gebühren, die die ICE und ihr Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Webseite, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein.

Die ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobene zusätzliche Gebühren und daran geknüpfte Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Webseiten derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Webseite direkt auf diese Webseiten verwiesen wird, wobei zwischen Gebühren und Bedingungen für Personen mit ausschließlicher Bieterzulassung zu den Auktionen, soweit verfügbar, und Gebühren und Bedingungen für Personen mit Bieterzulassung für die Auktionen zu unterscheiden ist, die auch Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sind.

4.
Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht die ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung zu den Auktionen sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann, und dass sämtliche Beschwerden für die Zwecke des ICE-Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden als berechtigte Beschwerden gelten.
6.
Die ICE gewährleistet, dass sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf ihre Aufnahme in den Anhang vollständig eingehalten werden.
7.
Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen mit der ICE, die der Kommission mitgeteilt wurden.
5 Auktionsplatt-form European Energy Exchange AG (EEX)
Rechtsgrund-lage Artikel 30 Absatz 1
Mandatsdauer Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 5. Januar 2019 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bis zum 4. Januar 2024.
Bedingungen Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.
Verpflichtungen
1.
Innerhalb von zwei Monaten nach dem 5. Januar 2019 legt die EEX Deutschland ihre Ausstiegsstrategie vor. Die Ausstiegsstrategie lässt die Verpflichtungen, die der EEX aus dem mit der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 geschlossenen Vertrag entstehen, sowie die Rechte der Kommission und dieser Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vertrags unberührt.
2.
Deutschland teilt der Kommission jede wesentliche Änderung der der Kommission am 12. April 2018 mitgeteilten einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit der EEX mit.

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