Präambel VO (EU) 2010/1035
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERFAHREN
- 1.
- Einleitung
- (1)
- Am 4. Januar 2010 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China betraf; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung von den Unternehmen Borealis Agrolinz Melamine GmbH, DSM Melamine B.V. und Zakłady Azotowe Puławy ( „Antragsteller” ) eingereicht, auf die mit über 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Melamin in der Union entfällt.
- (2)
- Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.
- (3)
- Am 17. Februar 2010 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „betroffenes Land” oder „VR China” ) in die Union an ( „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 2.
- Von dem Verfahren betroffene Parteien
- (4)
- Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
- (5)
- Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.
- (6)
- Daraufhin gingen Antworten von sieben ausführenden Herstellern oder Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China ein. Zwei Unternehmen lehnten allerdings bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung eine weitere Mitarbeit ab. Damit erübrigte sich ein Stichprobenverfahren; alle Parteien wurden darüber informiert, dass keine Stichprobe gebildet wird.
- (7)
- Damit ausführende Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) oder individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, an die chinesischen Behörden sowie an weitere chinesische ausführende Hersteller, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Daraufhin beantragten drei chinesische Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern und ein einzelnes Unternehmen eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten — alternativ eine IB. Eine weitere Unternehmensgruppe beantragte lediglich eine IB.
- (8)
- Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von fünf ausführenden Herstellern und ihren verbundenen Unternehmen in der VR China, von einem Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem in der Einleitungsbekanntmachung vorgeschlagenen Vergleichsland, sowie von einem Hersteller in Indonesien, das ebenfalls als Vergleichsland in Frage kam. Auch drei Unionshersteller beantworteten den Fragebogen; ferner kooperierten sieben Verwender und übermittelten ihre Fragebogenantworten. Keiner der Einführer übermittelte der Kommission Informationen oder nahm im Laufe der Untersuchung Kontakt mit ihr auf.
- (9)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
- (10)
- Da für den ausführenden Hersteller, der lediglich eine IB beantragt hatte, und für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde im Hinblick auf die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland Indonesien ein Kontrollbesuch in den Betrieben des folgenden Unternehmens durchgeführt:
- 3.
- Untersuchungszeitraum
- (11)
- Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums ( „Bezugszeitraum” ).
- B.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 1.
- Betroffene Ware
- (12)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code 29336100 eingereiht wird.
- (13)
- Melamin ist ein weißes, kristallines Pulver, das aus Harnstoff gewonnen wird. Es wird vor allem in Laminaten, Formmassepulver, Holzspanplatten und Beschichtungsharzen verwendet.
- 2.
- Gleichartige Ware
- (14)
- Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Melamin, das in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Melamin, das aus der VR China in die Union eingeführte Melamin sowie das im Vergleichsland Indonesien hergestellte und verkaufte Melamin im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.
- (15)
- Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
- C.
- DUMPING
- 1.
- Marktwirtschaftsbehandlung
- (16)
- Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
- (17)
- Drei Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern und ein ausführender Hersteller in der VR China beantragten eine MWB; sie sandten das entsprechende Antragsformular fristgerecht zurück.
- (18)
- Zu diesen kooperierenden Unternehmen in der VR China holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben im MWB-Antrag bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der fraglichen Unternehmen.
- (19)
- Die Untersuchung ergab, dass keiner der kooperierenden ausführenden Hersteller oder der Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China die MWB-Kriterien erfüllte. Alle in der VR China ansässigen Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Vertrieb von Melamin beteiligt sind, wurden aufgefordert, eine MWB zu beantragen. Sollte einem Unternehmen einer Unternehmensgruppe keine MWB gewährt werden, so wird auch der Unternehmensgruppe insgesamt die MWB verweigert.
- (20)
- Den Unternehmen, die aus Erdgas Harnstoff herstellen, der wiederum zur Herstellung von Melamin verwendet wird, wurde die MWB mit der Begründung verweigert, dass die Kosten für den wichtigsten Input (Erdgas) nicht — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gefordert — im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Die MWB-Untersuchung ergab, dass dies auf die staatlichen Eingriffe in den Erdgasmarkt der VR China zurückzuführen war.
- (21)
- Der Erdgasmarkt in der VR China wird von drei Staatsunternehmen beherrscht. Unternehmen, die Harnstoff herstellen und diesen anschließend zur Melaminherstellung verwenden, profitieren bei der Harnstoffherstellung von einem staatlich festgesetzten Niedrigpreis für Gas. Ein Unternehmen, das Harnstoff aus Gas herstellt, der als Dünger für die chinesische Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie von Bedeutung ist, zahlt im Vergleich zu Unternehmen, die Gas für andere industrielle Zwecke benötigen, einen deutlich niedrigeren Gaspreis. Abgesehen von diesem Doppelpreissystem ist auch der Preis für Erdgas, das für industrielle Zwecke bestimmt ist, schon an sich durch staatliche Einflussnahme verzerrt und liegt deutlich unter dem Weltmarktpreis.
- (22)
- Aufgrund des niedrigen Gaspreises können diese Melaminhersteller die Ware zu außergewöhnlich niedrigen Preisen herstellen; sie profitieren somit von dem verzerrten Niedrigpreis für Erdgas. Da Erdgas einen Großteil der Kosten für Harnstoff ausmacht (rund 80 %) und auf Harnstoff zwischen 50 % und 60 % der Produktionskosten für Melamin entfallen, kann für diejenigen Unternehmen in der VR China, die Harnstoff aus Erdgas herstellen, das erste Kriterium nicht als erfüllt gelten.
- (23)
- Einige Unternehmen stellen Harnstoff nicht selbst her, sondern beziehen ihn von unabhängigen Lieferanten. Allerdings ist auch der Harnstoffmarkt an sich durch drei Hauptformen staatlicher Einflussnahme verzerrt. Erstens galten für Harnstoff im UZ strenge Einfuhrkontingente und es wurden Ausfuhrsteuern in Höhe von 110 % in der Hochsaison und von 10 % in der Nebensaison erhoben. Zweitens befreite die chinesische Regierung den Inlandsverkauf von Harnstoff ab dem 1. Juli 2005 von der MwSt. Drittens greift die chinesische Regierung über das im Jahr 2004 eingeführte „State Fertilizer System” (Staatliches Düngemittelsystem) direkt in den Markt ein; bei diesem System kauft der Staat den Harnstoff unmittelbar bei den Herstellern und bildet eine strategische Reserve, aus der er dann bestimmte Mengen an Harnstoff auf den Inlandsmarkt bringen kann. Die Harnstoffhersteller profitieren außerdem von Vorzugsstromtarifen, Vorzugsbahnfrachttarifen und, wie oben erwähnt, von Vorzugspreisen für Erdgas.
- (24)
- Die Ausfuhrbeschränkungen haben, in Kombination mit den Vorteilen bei Harnstoffverkäufen im Inland, zur Folge, dass geringere Harnstoffmengen ausgeführt und Lieferungen auf den Inlandsmarkt umgelenkt werden, so dass der Inlandspreis unter Druck gerät. Der niedrige Inlandspreis ist die unmittelbare Folge der staatlichen Einflussnahme auf den Harnstoffmarkt in der VR China. Dementsprechend kann auch für diejenigen Unternehmen in der VR China, die keinen Harnstoff herstellen, sondern ihn von Dritten beziehen, das erste Kriterium nicht als erfüllt gelten.
- (25)
- Abgesehen von der oben beschriebenen Allgemeinsituation erfüllte eine Unternehmensgruppe auch nicht die übrigen Anforderungen des ersten Kriteriums, da sich die Holdinggesellschaft zu 100 % in Staatsbesitz befindet und die der Unternehmensgruppe angehörenden einzelnen Unternehmen mehrheitlich in Staatsbesitz sind. Mithin greift der Staat bei dieser Unternehmensgruppe in erheblichem Maße in wichtige Geschäftsentscheidungen ein.
- (26)
- Zwei Unternehmen erfüllten entweder nicht das zweite oder nicht das dritte Kriterium. Eines dieser Unternehmen konnte keine vollständige Buchführung vorlegen, außerdem wurden ihm von einer öffentlichen Einrichtung unentgeltlich Büroräume zur Verfügung gestellt. Das andere Unternehmen führte seine Bücher nicht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen; es konnte auch nicht nachweisen, dass seine Übernahme eines im Staatsbesitz befindlichen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert erfolgte.
- (27)
- Ein weiteres Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es das dritte Kriterium erfüllte, denn für eine Schuld im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Anteile im Zuge der Privatisierung wurden keine Zinsen gezahlt. Konkret wurde zu Beginn der Privatisierung einem Anteilseigner das von ihm investierte Kapital in Form eines Darlehens zurückgezahlt. Bei nachfolgenden Anteilsübertragungen erfolgte die Zahlung durch Übernahme der Verbindlichkeit. Erst nach 10 Jahren wurde das Darlehen dann von dem inzwischen privatwirtschaftlichen Eigner der Anteile zurückgezahlt, ohne dass für das Darlehen jemals Zinsen erhoben oder gezahlt worden wären.
- (28)
- Einem Unternehmen wurde die MWB verweigert, weil seine verbundene Vertriebsgesellschaft, die ebenfalls mit der betroffenen Ware handelt, kein MWB-Antragsformular ausgefüllt hatte.
- (29)
- Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen in der VR China, die Behörden der VR China und die Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.
- (30)
- Es gingen mehrere schriftliche Stellungnahmen ein, außerdem fand eine Anhörung mit einigen ausführenden Herstellern statt. Die ausführenden Hersteller brachten vor, in der VR China werde zur Herstellung von rund 70 % des Harnstoffs vor allem Kohle als wichtigster Input verwendet, nur rund 30 % des Harnstoffs werde aus Erdgas hergestellt. Da der Staat jedoch auch auf den Harnstoffmarkt Einfluss nimmt (siehe Randnummern 23 und 24), ändert dies nichts an der Schlussfolgerung, dass die Produktionskosten für Melamin deutlich verzerrt sind. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- (31)
- Auch weitere, in den schriftlichen Stellungnahmen und während der Anhörung vorgebrachte Argumente, boten keinen Anlass zur Änderung des Vorschlags, den MWB-Antrag aller Unternehmen abzulehnen.
- (32)
- Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt, dass keines der kooperierenden Unternehmen in der VR China, die eine MWB beantragt hatten, nachweisen konnte, dass es die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass diesen Unternehmen eine MWB verweigert werden sollte. Der Beratende Ausschuss wurde gehört; er erhob keine Einwände gegen diese Schlussfolgerung.
- 2.
- Individuelle Behandlung
- (33)
- Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.
- (34)
- Alle Unternehmen und Unternehmensgruppen, die eine MWB beantragt hatten, hatten auch eine IB für den Fall beantragt, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Außerdem hatte eine Unternehmensgruppe nur eine IB beantragt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass drei der fünf ausführenden Hersteller oder Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China alle IB-Anforderungen erfüllten. Einer Unternehmensgruppe in der VR China wurde eine IB verweigert, weil sich die Holdinggesellschaft zu 100 % und die der Unternehmensgruppe angehörenden einzelnen Unternehmen mehrheitlich in Staatsbesitz befinden. Einem weiteren Unternehmen wurde die IB verweigert, weil eine verbundene Vertriebsgesellschaft kein MWB-/IB-Antragsformular ausgefüllt hatte. Daher konnte nicht beurteilt werden, ob die IB-Kriterien erfüllt waren.
- 3.
- Normalwert
- a)
- Wahl des Vergleichslands
- (35)
- Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.
- (36)
- In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
- (37)
- Die Kommission prüfte, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und sandte Fragebogen an Melaminhersteller in Indien, Iran, Indonesien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Nur die Melaminhersteller in den USA und in Indonesien beantworteten die Fragebogen.
- (38)
- Im Anschluss an die Prüfung der Antworten wurde Indonesien als Vergleichsland gewählt; das Land ist offensichtlich ein offener Markt mit einem niedrigen Einfuhrzoll und mit beträchtlichen Einfuhren aus mehreren Drittländern. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Kostenstruktur eines chinesischen Herstellers eher mit der Kostenstruktur eines indonesischen als mit derjenigen eines US-amerikanischen Herstellers vergleichbar war; ein Vergleich mit Indonesien ergäbe somit einen realistischeren Normalwert. Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass Indonesien nicht zur Ermittlung des Normalwerts geeignet wäre.
- (39)
- Letztendlich forderte keine der interessierten Parteien, auch nicht die Antragsteller, dass bei dieser Untersuchung die USA als geeignetes Vergleichsland herangezogen werden müssten.
- (40)
- Die Angaben des kooperierenden indonesischen Herstellers wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.
- (41)
- Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Indonesien ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.
- b)
- Ermittlung des Normalwerts
- (42)
- Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt.
- (43)
- Die betroffene Ware wurde auf dem indonesischen Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft.
- (44)
- Da die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum nicht gewinnbringend waren, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten des indonesischen Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten sowie Gewinne auf dem Inlandsmarkt rechnerisch ermittelt.
- (45)
- Die VVG-Kosten und die Gewinne wurden nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode, nämlich anhand des Vergleichs der VVG-Kosten und der Gewinne mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, ermittelt. Der Betrag für die VVG-Kosten wurde für angemessen befunden, da er den VVG-Kosten des Wirtschaftszweigs der Union entsprach. Der Betrag für die Gewinne entsprach annähernd den Gewinnen, die der Wirtschaftszweig der Union in gewinnbringenden Jahren erzielte. Es gab keinen Hinweis darauf, dass dieser Gewinn höher wäre als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.
- c)
- Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde
- (46)
- Da alle kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
- d)
- Vergleich
- (47)
- Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe „ab Werk” miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.
- (48)
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf derselben Stufe indirekter Besteuerung, d. h. einschließlich MwSt, verglichen wurden.
- 4.
- Dumpingspannen
- a)
- Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde
- (49)
- Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnittspreis des jeweiligen Unternehmens für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden.
- (50)
- Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
- b)
- Alle übrigen ausführenden Hersteller
- (51)
- Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zum Volumen der Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.
- (52)
- Da die Mitarbeit in der VR China gering war (30 %), wurde zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China der für Indonesien ermittelte Normalwert mit den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, zu den Ausfuhrpreisen verglichen.
- (53)
- Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 65,6 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.
- D.
- SCHÄDIGUNG
- 1.
- Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union
- (54)
- Der Antrag wurde von den drei wichtigsten Melaminherstellern in der Union eingereicht, die über Produktionsstätten in Österreich, Deutschland und Italien (Borealis), den Niederlanden (DSM) und Polen (Puławy) verfügen; auf diese Hersteller entfielen im UZ insgesamt über 90 % der Gesamtproduktion von Melamin in der Union. Zwei weitere Hersteller, deren Produktionsumfang eher begrenzt ist, erhoben keine Einwände gegen die Einleitung der Untersuchung.
- (55)
- Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, herangezogen.
- (56)
- Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 340000 Tonnen geschätzt. Darin war die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sowie die geschätzte Produktion weiterer Hersteller, die sich während des Verfahrens nicht geäußert hatten ( „Hersteller, die nicht reagierten” ). Da zu den nicht reagierenden Herstellern keine weiteren Informationen verfügbar waren, wurden für die Ermittlung der Gesamtproduktion und des Gesamtverbrauchs in der Union die entsprechenden Angaben aus dem Antrag herangezogen.
- 2.
- Verbrauch in der Union
- (57)
- Der Verbrauch wurde auf Grundlage der Gesamteinfuhren, ermittelt anhand von Eurostat-Daten, und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, einschließlich der geschätzten Verkäufe der Hersteller, die nicht reagierten, berechnet. Die Schätzung stützte sich auf Daten aus dem Antrag.
- (58)
- Der Verbrauch stieg von 2006 bis 2007 um 5 %, ging dann von 2007 bis 2008 um 17 % zurück und verringerte sich im UZ nochmals um 16 %. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 28 % ab.
- (59)
- Der Rückgang beim Melaminverbrauch lässt sich auf die Konjunktur zurückführen, insbesondere auf den vorübergehenden Einbruch auf dem Wohnungsbaumarkt, dem größten Markt für die wichtigsten Melaminverwendungen. In dieser Branche ist Melamin ein wichtiges Vormaterial, das voraussichtlich nicht durch ein anderes Material ersetzt wird. Mithin steht zu erwarten, dass die Nachfrage nach Melamin im Zuge der allgemeinen Wirtschaftserholung wieder anziehen wird.
- 3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union
- a)
- Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
- (60)
- Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellt sich die Entwicklung der Einfuhren von Melamin aus der VR China wie folgt dar:
- (61)
- Von 2006 bis 2008 waren die chinesischen Einfuhren verstärkt auf dem Unionsmarkt vertreten. Während der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt im selben Zeitraum um 12 % rückläufig war, stiegen die Absatzmengen der chinesischen Ausführer auf dem Unionsmarkt um 30 %. Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, konnten sie in diesem Zeitraum auch ihren Marktanteil ausbauen.
- (62)
- Im UZ änderte sich die Lage insofern, als der Verbrauch um 18 % sank und die Ausfuhrmengen der chinesischen Hersteller noch stärker zurückgingen. Dementsprechend büßten die chinesischen Einfuhren im UZ auch Marktanteile ein.
- (63)
- Allerdings war die Mitarbeit der chinesischen Ausführer sehr gering; die Untersuchung ergab, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis der kooperierenden chinesischen Ausführer, auf die rund 30 % der Gesamtausfuhren aus der VR China entfielen, weit unter dem Eurostat-Preis und mit durchschnittlich 806 EUR/Tonne im UZ auch unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union lag.
- (64)
- Beim jetzigen Stand der Untersuchung vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass der in den Betrieben der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China überprüfte Preis bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache berücksichtigt werden sollte.
- (65)
- Während der Untersuchung behaupteten einige Parteien, die Qualität des aus der VR China eingeführten Melamins sei geringer als die Qualität des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Melamins; für bestimmte Verwendungen, beispielsweise für Oberflächenbehandlungen, sei es nicht geeignet. Da für diese Behauptung keine Beweise vorgelegt werden konnten, wurde sie zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung nicht berücksichtigt.
- b)
- Preisunterbietung
- (66)
- Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte und die, insbesondere in Bezug auf Transport- und Bereitstellungskosten, auf die Stufe „ab Werk” gebracht wurden, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen auf CIF-Stufe verglichen, die die kooperierenden Ausführer in der VR China dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten.
- (67)
- Der Vergleich ergab, dass im UZ die gedumpten Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 10,3 % unterboten.
- 4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- a)
- Vorbemerkungen
- (68)
- Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2006 bis zum Ende des UZ beeinflussten.
- b)
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
2006 | 2007 | 2008 | UZ | |
---|---|---|---|---|
Produktion (in Tonnen) | 378961 | 371564 | 358794 | 304028 |
Indexiert | 100 | 98 | 95 | 80 |
Kapazität (in Tonnen) | 442000 | 442000 | 396200 | 396200 |
Indexiert | 100 | 100 | 90 | 90 |
Kapazitätsauslastung | 86 % | 84 % | 91 % | 77 % |
Indexiert | 100 | 98 | 106 | 90 |
- (69)
- Wie die vorstehende Tabelle zeigt, ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum um 20 % zurück. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 10 %.
- (70)
- Der Wirtschaftszweig der Union verringerte seine Produktionskapazität im Jahr 2008 auf rund 396200 Tonnen. Angesichts eines stagnierenden Absatzes und sinkender Produktionsmengen ging die Auslastung der verfügbaren Kapazität jedoch von 86 % im Jahr 2006 auf 77 % im UZ zurück. Der stärkste Rückgang war von 2008 bis zum UZ zu verzeichnen.
- c)
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (71)
- Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Verkaufszahlen beziehen sich auf die Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt.
- (72)
- Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum UZ um 28 % sank, ging die Menge der gleichartigen Ware, die der Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkaufte, um 15 % zurück. Mithin konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil von 74 % im Jahr 2006 auf 86 % im UZ ausbauen.
- d)
- Durchschnittliche Preise des Wirtschaftszweigs der Union und Produktionskosten
- (73)
- Im Bezugszeitraum sanken die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, um 5 %. Von 2008 bis zum UZ war mit einem Minus von 26 % ein deutlicher Rückgang der Verkaufspreise zu verzeichnen.
- (74)
- Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2006 bis zum UZ um 2 % sanken. Der Wirtschaftszweig der Union war im selben Zeitraum jedoch gezwungen, seine Verkaufspreise niedrig zu halten, um mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren konkurrieren zu können. Mithin lagen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ deutlich unter den Produktionskosten.
- (75)
- Damit ergibt sich für die Produktionskosten (PK) des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum folgende Entwicklung:
- e)
- Lagerbestände
- (76)
- Die Lagerbestände machten im UZ rund 5 % der Produktionsmenge aus. Der Wirtschaftszweig der Union baute seine Lagerbestände im Bezugszeitraum um 68 % ab, insbesondere von 2008 bis zum UZ. Dieser Abbau muss allerdings vor dem Hintergrund der schwächeren Geschäftstätigkeit infolge der Schrumpfungsmaßnahmen (Downsizing) im Wirtschaftszweig der Union gesehen werden.
- f)
- Beschäftigung, Löhne und Produktivität
2006 | 2007 | 2008 | UZ | |
---|---|---|---|---|
Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ) | 706 | 688 | 613 | 606 |
Index | 100 | 97 | 87 | 86 |
Arbeitskosten (EUR/VZÄ) | 57736 | 57248 | 63273 | 61025 |
Index | 100 | 99 | 110 | 106 |
Produktivität (Einheit/VZÄ) | 537 | 540 | 585 | 502 |
Index | 100 | 101 | 109 | 94 |
- (77)
- Im Zuge der Schrumpfungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union wurde die Zahl der Beschäftigten 2008 um 13 % gesenkt und im UZ nochmals um 1 %. Der Produktivitätsrückgang sollte vor dem Hintergrund gesehen werden, dass bei Schrumpfungsmaßnahmen im Allgemeinen die Beschäftigtenzahl erst in einem gewissen zeitlichen Abstand zum Produktionsrückgang sinkt. Die Arbeitskosten verzeichneten im Bezugszeitraum mit 6 % einen leichten Anstieg.
- g)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
2006 | 2007 | 2008 | UZ | |
---|---|---|---|---|
Rentabilität | –9,9 % | –2,4 % | –1,3 % | –18,0 % |
Jahr/Jahr | –7,5 % | +1,1 % | –16,7 % | |
Cashflow (in 1000 EUR) | –5091 | 36162 | 19682 | –20847 |
Jahr/Jahr | 41253 | –18480 | –40529 | |
Investitionen (in 1000 EUR) | 29070 | 14630 | 32540 | 21465 |
Index | 100 | 50,3 | 112 | 74 |
Kapitalrendite | –10 % | –3 % | –2 % | –25 % |
Jahr/Jahr | +7 % | +1 % | –23 % |
- (78)
- Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union drastisch zurück; sie sank von einem Minus von 9,9 % im Jahr 2006 auf ein Minus von 18 % im UZ. Zu diesem drastischen Rückgang kam es, obwohl sich die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2008 bis zum UZ um 14 % verringerten (siehe Tabelle 7b).
- (79)
- Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Folglich weist auch der Cashflow im Bezugszeitraum einen deutlichen Rückgang auf. Gleiches gilt für die Kapitalrendite, welche sich im Bezugszeitraum ähnlich negativ entwickelte wie die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union.
- (80)
- Aus den vorstehenden Gründen war der Wirtschaftszweig der Union nur noch begrenzt in der Lage zu investieren; der Cashflow war im Bezugszeitraum stark rückläufig. Infolgedessen gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 26,2 % zurück.
- h)
- Wachstum
- (81)
- Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum UZ um 28 % sank, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 15 % zurück. Betrachtet man die Entwicklung im Bezugszeitraum, so fiel der Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union mit 15 % weniger stark aus als der Rückgang des Unionsverbrauchs mit 28 %. Dementsprechend stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um 12 Prozentpunkte.
- i)
- Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
- (82)
- Die oben im betreffenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen für die VR China liegen über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.
- 5.
- Schlussfolgerung zur Schädigung
- (83)
- Die Untersuchung ergab, dass sich einige Indikatoren für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verschlechterten.
- (84)
- Die Verkaufsmenge ging um 15 % und die Produktionsmenge um 20 % zurück, die Auslastung der Produktionsstätten sank von 86 % auf 77 % und die Zahl der Beschäftigten musste um 14 % verringert werden. Im selben Zeitraum wurden die Preise um 5 % gesenkt. Von 2008 bis zum UZ sank der Verkaufspreis um 26 %; folglich war die Rentabilität außerordentlich gering und wirkte sich negativ auf Investitionen und Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite aus.
- (85)
- Der Wirtschaftszweig der Union war zwar in der Lage, auch bei einem rückläufigen Verbrauch seinen Anteil am Unionsmarkt um 12 Prozentpunkte zu steigern, aber das niedrige Preisniveau auf dem Unionsmarkt, insbesondere im UZ, hatte zur Folge, dass sich die Finanzsituation des Wirtschaftszweigs der Union im UZ deutlich verschlechterte. Die Preise konnten nicht einmal die Produktionskosten decken, die Verluste entsprachen einem Minus von 18 % des Umsatzes.
- (86)
- Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitt.
- E.
- SCHADENSURSACHE
- 1.
- Einleitung
- (87)
- Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht worden war. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, damit eine Schädigung aufgrund dieser anderen Faktoren nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
- 2.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (88)
- Bekanntlich war die Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller bei dieser Untersuchung sehr gering. Auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen rund 29 % der gesamten Melamineinfuhren im UZ.
- (89)
- Den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge ging die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum insgesamt deutlich zurück (um 34 %). Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass im besagten Zeitraum diese Einfuhren, relativ gesehen, stärker rückläufig waren als der Verbrauch (– 28 %).
- (90)
- Aufgrund der Eurostat-Daten wäre zu vermuten, dass der Einfuhrpreis für chinesisches Melamin im Bezugszeitraum um 10 % anstieg. Von 2008 bis zum UZ ging er deutlich zurück (um 31 %). Aus den überprüften Angaben der chinesischen kooperierenden Ausführer, auf die rund 30 % der Gesamteinfuhren aus der VR China entfielen, geht jedoch hervor, dass der Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren weit unter dem von Eurostat angegebenen Preis lag. Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Hersteller im UZ den Preis des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt um 10,3 % unterboten hatten.
- (91)
- Da die Mitarbeit in der VR China sehr gering war, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der in den Betrieben der kooperierenden Hersteller überprüfte Preis Vorrang vor den Eurostat-Preisdaten haben sollte.
- (92)
- Eine Analyse der Melamin-Einfuhrmenge auf Monatsbasis ergab, dass die chinesischen Einfuhren im ersten Halbjahr des UZ, als die Krise der Branche ihren Höhepunkt erreicht hatte, mit einem Marktanteil von bis zu 15 % auf dem Unionsmarkt stark präsent waren. Der Wirtschaftszweig der Union hatte aufgrund seiner Struktur und seines Produktionsverfahrens keine andere Wahl, als seine Verkaufspreise zu senken, wenn er seinen Marktanteil halten wollte. Obschon die chinesischen Ausführer ihre Ausfuhren in die Union im zweiten Halbjahr des UZ deutlich gedrosselt hatten, wirkten sich ihre massive Präsenz zu Beginn des UZ sowie ihre niedrigen Verkaufspreise in den restlichen Monaten des UZ weiter negativ auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union aus.
- (93)
- Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum unter einem gravierenden Produktionsrückgang, einer Verringerung der Kapazitätsauslastung, Verlusten bei der Verkaufsmenge sowie unter dem Abbau von Arbeitsplätzen litt. Die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung der obengenannten Schadensfaktoren lassen den Schluss zu, dass die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in gewissem Umfang auf die Krise und die geringe Nachfrage auf dem Markt zurückzuführen waren (siehe Randnummern 96 bis 99). Ausschlaggebend waren aber auch die Niedrigpreise der chinesischen Ausfuhren und der Druck, den sie vor allem von 2008 bis zum UZ auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, so dass dieser seine Kosten nicht decken konnte. Infolgedessen erreichten die im UZ erlittenen Verluste einen Minuswert von 18 % des Umsatzes.
- (94)
- In Anbetracht der bei der MWB-Untersuchung festgestellten Verzerrung in der VR China und der Höhe der ermittelten Dumpingspanne sowie angesichts der insbesondere unter Randnummer 91 getroffenen Feststellungen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt, die den Preis des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 10 % unterboten, — ungeachtet des rückläufigen Marktanteils dieser Einfuhren — ihren Teil dazu beitrug, den Negativtrend bei den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt im gesamten UZ weiter zu verschärfen.
- (95)
- Aufgrund dieses Sachverhalts kann festgestellt werden, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
- 3.
- Auswirkungen weiterer Faktoren
- (96)
- Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt, die Wirtschaftskrise, die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Melamineinfuhren aus anderen Drittländern.
- a)
- Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt und Wirtschaftskrise
- (97)
- Bekanntlich kommt Melamin in erster Linie im Wohnungsbaumarkt zur Anwendung. Nach dem Einbruch auf diesem Markt infolge der Wirtschaftskrise brach auch der Verbrauch ein, und zwar nicht nur auf dem Unionsmarkt, sondern auch auf dem Weltmarkt. Da die EU weltweit der bei weitem größte Melaminmarkt ist, wirkte sich die Krise negativ auf diesen Markt aus. Deutliche Anzeichen hierfür waren ein Verbrauchsrückgang um 28 %, vom Wirtschaftszweig der Union vorgenommene Produktionsstopps sowie herabgesetzte Verkaufspreise.
- (98)
- Die oben genannten Fakten und Erwägungen lassen mithin den Schluss zu, dass sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückführen ließ.
- (99)
- Wie unter den Randnummern 87 bis 94 erläutert, ist dabei allerdings zu bedenken, dass auf dem chinesischen Melaminmarkt eindeutige Verzerrungen festgestellt wurden. Darüber hinaus unterboten die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China den Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ im Durchschnitt um 10 % und verschärften damit weiter die negativen Auswirkungen auf das Preisniveau, und zwar vor allem im UZ.
- (100)
- Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen ist, so reicht — in Anbetracht der von den chinesischen Ausführern praktizierten Preisunterbietung und ihrer zeitweise verstärkten Präsenz im UZ (siehe Randnummer 91) — diese Tatsache an sich nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu widerlegen.
- b)
- Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union
- (101)
- Die Untersuchung ergab, dass es sich bei der Melaminproduktion um einen kapitalintensiven Wirtschaftszweig mit hohen Fixkosten handelt. Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für die Melaminproduktion blieben im Bezugszeitraum unverändert, gingen jedoch von 2008 bis zum UZ um 14 % zurück (siehe Tabelle 7b). Daraufhin hätte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union eigentlich etwas erholen sollen, doch das niedrige Preisniveau auf dem Unionsmarkt und die Preisunterbietung durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China standen dem im Wege.
- (102)
- Daher wird der Schluss gezogen, dass die Produktionskosten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht verursacht haben.
- c)
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (103)
- Obschon sich die Analyse der Schädigung und der Schadensursache auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt konzentrierte, wurde geprüft, ob sich die Schädigung möglicherweise durch seine Ausfuhrleistung erklären lässt.
- (104)
- Die Analyse ergab, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer im Bezugszeitraum mit rund 85000 Tonnen, was 28 % der Produktion entspricht, auf demselben Niveau blieben. Mithin wiesen die Antragsteller auch während der Krise eine sehr gute Ausfuhrleistung auf. Folglich kann die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weder durch die Ausfuhren erklärt, noch auf die Ausfuhren zurückgeführt werden.
- d)
- Einfuhren aus anderen Drittländern
- (105)
- Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern von 2006 bis zum UZ stellt sich folgendermaßen dar:
- (106)
- Abgesehen von den Einfuhren aus Iran und Saudi-Arabien lagen die Einfuhren aus einzelnen Drittländern im UZ unter der Geringfügigkeitsschwelle von 1 % des Anteils am Unionsmarkt. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhrmenge aus Drittländern im Bezugszeitraum rückläufig war. In Bezug auf Iran und Saudi-Arabien, auf die im UZ 4,4 % bzw. 1,4 % des EU-Verbrauchs entfielen, wurde festgestellt, dass die Preise dieser Länder über den Preisen der kooperierenden chinesischen Ausführer lagen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Mengen und Preise, wenn überhaupt, nur begrenzte Auswirkungen auf den EU-Markt gehabt haben dürften.
- (107)
- In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht nennenswert zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
- 4.
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (108)
- Die vorstehende Analyse zeigte, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Rückgang der Mengen und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in der VR China kam. Dessen ungeachtet wurden diese Einfuhren zu erheblich gedumpten Preisen verkauft, die im UZ die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 10 % unterboten. Die negativen Folgen für die auf dem Unionsmarkt üblichen Preise hielten den gesamten UZ über an. Auf der Grundlage aller Fakten und Erwägungen wurde die Auffassung vertreten, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
- (109)
- Die Prüfung der weiteren bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.
- (110)
- Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
- F.
- UNIONSINTERESSE
- 1.
- Vorbemerkung
- (111)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, ungeachtet der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union läge. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.
- 2.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (112)
- Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus drei Herstellern mit Fabriken in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, bei denen im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware über 600 Personen direkt beschäftigt sind.
- (113)
- Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass die meisten relevanten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die Melaminbranche ohne die Einführung von Maßnahmen nicht so weit erholen wird, dass sich auch die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union erholen kann.
- (114)
- Es steht zu erwarten, dass auf dem Unionsmarkt durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden, so dass die Preise für Melamin die verschiedenen Kostenfaktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen und eine Erholung der Branche den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen würde, Größenvorteile zu nutzen, um seinen Marktanteil zu halten, was wiederum positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Rentabilität hätte.
- (115)
- Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
- 3.
- Interesse der Verwender
- (116)
- Die Mitarbeit der Verwender war in diesem Fall relativ gering. Es wurden 44 Fragebogen an die bekannten Verwender auf dem Unionsmarkt versandt; nur sieben Antworten konnten als ausreichend aussagekräftig erachtet werden, um die wirtschaftliche Lage dieser Verwender und die möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf ihre Tätigkeit zu beurteilen. Auf die kooperierenden Verwender entfielen rund 10 % des EU-Verbrauchs.
- (117)
- Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge entfallen im Durchschnitt 2 %, höchstens aber 3 % der Produktionskosten der Verwenderbranche auf Melamin. Falls dies durch die Kontrollbesuche bestätigt wird, die im weiteren Verlauf der Untersuchung in den Betrieben der Verwender durchgeführt werden, hätten die vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf die Branche der Verwender.
- (118)
- Geht man von den wenigen aussagekräftigen Antworten der Verwender aus, dürfte der Anteil von Melamin an den Produktionskosten der Verwender bei rund 10 % liegen. Je nach Rentabilitätsniveau der Verwender (zu dem keine eindeutigen Angaben gemacht wurden) könnten sich die Maßnahmen daher negativ auswirken. Wie bereits erwähnt, werden im weiteren Verlauf der Untersuchung in den Betrieben der wichtigsten Verwender Kontrollbesuche durchgeführt. Darüber hinaus wird die Kommission versuchen, die Branche der Verwender zu einer intensiveren Mitarbeit zu bewegen.
- (119)
- Einige Parteien vertraten außerdem die Ansicht, dass aufgrund der Größe des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union die wichtigste Folge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall darin bestehen dürfte, dass der Wirtschaftszweig nach Einführung der Maßnahmen den Melaminpreis anhebt.
- (120)
- Dessen ungeachtet ist die Kommission der Meinung, dass ein Verzicht auf die Einführung von Maßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren aus der VR China bei bestimmten Unionsherstellern zu einem weiteren Produktionsabbau und in der Folge eventuell zu Problemen wie einer Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt, dem weltweit größten Melaminmarkt, führen kann.
- (121)
- Aufgrund der oben genannten Fakten und Erwägungen wird die Auffassung vertreten, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine fundierten Hinweise darauf vorliegen, dass eine Einführung vorläufiger Maßnahmen unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Branche der Verwender hätte. Daher sprechen nach Auffassung der Kommission keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen.
- 4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (122)
- Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China sprechen.
- G.
- VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
- 1.
- Schadensbeseitigungsschwelle
- (123)
- In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
- (124)
- Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
- (125)
- Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, das Jahr 2003 herangezogen werden sollte, da es das einzige Jahr ist, in dem der Wirtschaftszweig der Union Gewinne erwirtschaftete und die Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt weniger stark vertreten waren. Mithin werden 5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können.
- (126)
- Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.
- (127)
- Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Ware bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts der verglichenen Warentypen ausgedrückt.
- 2.
- Vorläufige Maßnahmen
- (128)
- Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.
- (129)
- Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
- (130)
- Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
- (131)
- Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
- (132)
- Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:
- H.
- UNTERRICHTUNG
- (133)
- Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. C 40 vom 17.2.2010, S. 10.
- (3)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, BELGIEN .
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