Artikel 1 VO (EU) 2010/1041

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen in dem Fall, dass für keines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(*) eine Erstattung gewährt wird oder dass nur der Erstattungssatz Null gilt;

2.
Die Anhänge I.A und I.B werden durch den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wortlaut ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

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