Präambel VO (EU) 2010/1041
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission(2) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich die Preise für Magermilchpulver, das zu Futterzwecken verwendet wird, mit. Da diese Information ein wesentliches Element für die Verwaltung des Binnenmarktes ist, sollte die Mitteilung wöchentlich erfolgen.
- (2)
- Mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sollen die Mitgliedstaaten an den Tagen, an denen keine Erstattung oder der Erstattungssatz Null für eines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(3) festgesetzt wurde, von der Mitteilung befreit werden. Der derzeitige Wortlaut der Bestimmung kann offensichtlich falsch ausgelegt werden. Es ist daher eine klarere Formulierung vorzusehen.
- (3)
- Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 ist daher entsprechend zu ändern.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.
- (3)
ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.
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