Artikel 1 VO (EU) 2010/1054

Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Mittelbindung für die Ausgaben

(1) Für Maßnahmen, die für eine Finanzhilfe im Rahmen der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung in Frage kommen, gehen die Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt wurde, die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen ein.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen für Vorhaben im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ablauf des Jahres ein, in dem ihnen die Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 mitgeteilt wurde.

(3) Absatz 2 gilt ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010.

2.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang III genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden, und zwar für mindestens 25 % ihrer Tätigkeit. Werden Schiffe und Flugzeuge nicht ausschließlich für die Fischereiüberwachung eingesetzt, erfolgt die Erstattung anteilmäßig nach Maßgabe ihrer Verwendung für diese Zwecke.

3.
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ist aufgrund der Art des Vorhabens ein Vertrag zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten erforderlich, so fügt der Mitgliedstaat seinem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Vertrags bei.

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