Präambel VO (EU) 2010/1054

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts(1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002des Rates(2) festgelegt sind, finanziert die Union Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften bereits seit 1990.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Union für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007 bis 2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission(3) enthält die Vorschriften für die Durchführung dieser Maßnahmen.
(3)
Angesichts des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Vorschriften mit Blick auf eine Finanzhilfe der Union zu beachten sind.
(4)
Die Vorschriften über den finanziellen Beitrag der Union zu nationalen Kontrollprogrammen sollten vereinfacht und präzisiert werden.
(5)
Da die Mitgliedstaaten bei bestimmten umfangreichen Investitionen bisweilen mehr Zeit als gegenwärtig vorgesehen benötigen, um die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen einzugehen, muss ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010, eine längere Frist eingeräumt werden, damit Probleme bei Erstattungen in Zukunft begrenzt werden.
(6)
Werden Schiffe und Flugzeuge nicht ausschließlich für die Fischereiüberwachung eingesetzt, sollte die Erstattung anteilmäßig nach Maßgabe ihrer Verwendung für diese Zwecke erfolgen.
(7)
Der zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten geschlossene Vertrag sollte nur dann in den Antrag auf Vorfinanzierung aufgenommen werden, wenn die Art des Vorhabens einen solchen Vertrag erforderlich macht.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 ist entsprechend zu ändern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)

ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

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