ANHANG III VO (EU) 2010/1059

Technische Unterlagen

1.
Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:

a)
Name und Anschrift des Lieferanten;
b)
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Haushaltsgeschirrspülermodells;
c)
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
d)
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
e)
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
f)
folgende technische Parameter für Messungen:

i)
Energieverbrauch,
ii)
Wasserverbrauch,
iii)
Programmdauer,
iv)
Trocknungseffizienz,
v)
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand,
vi)
Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand,
vii)
Dauer des unausgeschalteten Zustands,
viii)
Luftschallemissionen;

g)
die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.

2.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltgeschirrspülern ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltsgeschirrspülermodelle umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

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