Artikel 2 VO (EU) 2010/1061

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Haushaltswaschmaschine” bezeichnet einen Waschautomaten zum Säubern und Spülen von Textilien mit Wasser, der über eine Schleuderfunktion verfügt und zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist;
2.
„Einbau-Haushaltswaschmaschine” bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert;
3.
„Waschautomat” bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Maschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;
4.
„kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomat” bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien — üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel — bietet;
5.
„Programm” bezeichnet eine Reihe voreingestellter Operationen, die vom Lieferanten als geeignet für das Waschen bestimmter Textilienarten erklärt werden;
6.
„Zyklus” bezeichnet einen für das ausgewählte Programm festgelegten vollständigen Wasch-, Spül- und Schleuderprozess;
7.
„Programmdauer” bezeichnet den Zeitraum von der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Endnutzer programmierte Zeitverzögerung;
8.
„Nennkapazität” bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die von einer Haushaltswaschmaschine in dem ausgewählten Programm bei Befüllung nach Lieferantenanweisung behandelt werden kann;
9.
„Teilbefüllung” bezeichnet die Befüllung bis zur Hälfte der Nennkapazität einer Haushaltswaschmaschine für ein bestimmtes Programm;
10.
„Restfeuchte” bezeichnet die nach dem Schleudern in der eingefüllten Wäsche enthaltene Feuchtigkeitsmenge;
11.
„Aus-Zustand” bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine durch Bedienelemente oder Schalter am Gerät ausgeschaltet ist, die dem Endnutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während die Haushaltswaschmaschine an eine Stromquelle angeschlossen ist und nach Lieferantenanweisung betrieben wird. In Ermangelung eines dem Endnutzer zugänglichen Bedienelements oder Schalters bezeichnet „Aus-Zustand” den Betriebszustand mit stabiler Leistungsaufnahme, den die Haushaltswaschmaschine selbsttätig erreicht;
12.
„unausgeschalteter Zustand” bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms abgesehen vom Entleeren der Haushaltswaschmaschine ohne weiteres Einwirken des Endnutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist;
13.
„gleichwertige Haushaltswaschmaschine” bezeichnet ein Haushaltswaschmaschinenmodell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energie- und Wasserverbrauch sowie den gleichen Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern wie ein von demselben Lieferanten unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltswaschmaschinenmodell;
14.
„Endnutzer” ist ein Verbraucher, der eine Haushaltswaschmaschine kauft oder zu kaufen im Begriff ist;
15.
„Verkaufsstelle” ist ein Ort, an dem Haushaltswaschmaschinen ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

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