Artikel 3 VO (EU) 2010/1061
Verantwortlichkeiten der Lieferanten
Die Lieferanten stellen sicher, dass
- a)
- jede Haushaltswaschmaschine mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen;
- b)
- ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II bereitgestellt wird;
- c)
- die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden;
- d)
- bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- e)
- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- f)
- den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswaschmaschinenmodelle bereitgestellt werden;
- g)
- den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswaschmaschinenmodelle bereitgestellt werden.
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