ANHANG III VO (EU) 2010/1061

Technische Unterlagen

1.
Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:

a)
Name und Anschrift des Lieferanten;
b)
allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Waschmaschinenmodells;
c)
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
d)
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
e)
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
f)
eine Angabe, ob das Haushaltswaschmaschinenmodell während des Waschzyklus Silberionen freisetzt oder nicht, in folgender Form: „Dieses Produkt setzt während des Waschzyklus [keine] Silberionen frei.” ;
g)
folgende technische Parameter für Messungen:

i)
Energieverbrauch,
ii)
Programmdauer,
iii)
Wasserverbrauch,
iv)
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand,
v)
Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand,
vi)
Dauer des unausgeschalteten Zustands,
vii)
Restfeuchte,
viii)
Luftschallemissionen,
ix)
maximale Schleuderdrehzahl;

h)
die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.

2.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinen ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

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