Artikel 3 VO (EU) 2010/1085

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der im Anhang aufgeführten Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0125, 09.0126 oder 09.0124 oder 09.0127 für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand, Indonesien bzw. der Volksrepublik China ist die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ausgestellten Ursprungsbescheinigung gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

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