Artikel 4 VO (EU) 2010/1085
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als für den menschlichen Verzehr bestimmt im Sinne des KN-Codes 07142010 frische, ganze Süßkartoffeln in unmittelbaren Umschließungen zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ausschließlich für Süßkartoffeln, die nicht zum menschlichen Verzehr im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 bestimmt sind.
(3) Für die Anwendung dieser Verordnung sind Erzeugnisse des KN-Codes ex07141098 andere Erzeugnisse als Pellets von Mehl oder Grieß des KN-Codes 07141098.
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