Artikel 11 VO (EU) 2010/1092

Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a)
dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;
b)
dem Mitglied des Direktoriums der EZB, das für die Finanzstabilität und die makroprudenzielle Politik zuständig ist;
c)
vier nationalen stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Sie werden von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;
d)
einem Vertreter der Kommission;
e)
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
f)
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
g)
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
h)
dem Vorsitzenden des WFA;
i)
dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und
j)
dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses.

Ein unbesetzter Posten für ein gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2) Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB setzen die Sitzungen des Lenkungsausschusses gemeinsam mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats an. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende können gemeinsam auch Ad-hoc-Sitzungen ansetzen.

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