Artikel 12 VO (EU) 2010/1092
Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und 15 vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat bestätigten Sachverständigen mit einem vierjährigen, erneuerbaren Mandat zusammen, die ein breites Spektrum an Kenntnissen, Erfahrung und Wissen in Bezug auf alle einschlägigen Sektoren der Finanzmärkte repräsentieren. Die benannten Personen gehören keiner ESA an und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihrer unterschiedlichen Erfahrung in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften, oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen ausgewählt.
(2) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB ernannt; sie verfügen jeweils über einen hohen Grad an einschlägigem Fach- und Sachwissen, beispielsweise aufgrund ihres einschlägigen akademischen und beruflichen Hintergrunds in den Bereichen Bankwesen, Wertpapierwesen oder Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung. Der Vorsitz des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wechselt im Turnus zwischen diesen drei Personen.
(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.
(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
(5) Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen von Interessenträgern wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Interessenträgern muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.
(6) Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Mittel zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt.
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