Artikel 14 VO (EU) 2010/1092

Sonstige Beratung

Bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben hört der ESRB bei Bedarf einschlägige privatwirtschaftliche Akteure an. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Akteuren muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.

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