Artikel 15 VO (EU) 2010/1092
Erhebung und Austausch von Informationen
(1) Der ESRB versorgt die ESA mit den Informationen über Risiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die ESA, das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Unionsrecht zur Verfügung.
(3) Der ESRB kann vorbehaltlich des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von den ESA Informationen in der Regel in zusammengefasster oder aggregierter Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.
(4) Bevor der ESRB Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt er zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom ESZB erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.
(5) Liegen die angeforderten Informationen nicht vor oder werden sie nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so kann der ESRB die Informationen vom ESZB, von den nationalen Aufsichtsbehörden oder den nationalen Statistikbehörden anfordern. Liegen die Informationen weiterhin nicht vor, so kann der ESRB sie von dem betreffenden Mitgliedstaat anfordern, wobei die jeweiligen Befugnisse des Rates, der Kommission (Eurostat), der EZB, des Eurosystems und des ESZB in den Bereichen Statistik und Datenerhebung unberührt bleiben.
(6) Fordert der ESRB Informationen in anderer als zusammengefasster oder aggregierter Form an, so legt er in der mit Gründen versehenen Anforderung dar, warum er die Daten über das betreffende einzelne Finanzinstitut für systemrelevant und angesichts der herrschenden Marktlage für erforderlich hält.
(7) Vor der Anforderung aufsichtlicher Informationen, die nicht in zusammengefasster oder aggregierter Form vorliegen, konsultiert der ESRB jedes Mal die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde in gebührender Weise, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, so sendet sie die Anforderung umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Informationen von den Adressaten der Anforderung übermittelt, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Informationen.
(8) Der ESRB übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die er von einer der anderen Behörden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.
(9) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 8 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.
Die ersuchende Behörde und der ESRB unterliegen den Pflichten des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 8 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut oder den anderen Behörden und der ersuchenden Behörde sowie zwischen den anderen Behörden und dem ESRB festgelegt sind.
(10) Übermittelt der ESRB Informationen gemäß Absatz 8, so unterrichtet er hierüber unverzüglich jede Behörde, von der er die Informationen erhalten hat. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist der ESRB nur einmal verpflichtet, die Behörde, von der er die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.
(11) Abweichend von Absatz 10 ist der ESRB nicht verpflichtet, die Behörde über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
- b)
- die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679(1) und (EU) 2018/1725(2) des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.
(12) Die Absätze 8 bis 11 gelten auch für Informationen, die der ESRB von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(13) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 8 bis 12 zu erleichtern, kann der ESRB Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation des ESRB und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.
(14) Die Absätze 8 bis 13 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen dem ESRB und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Absätzen 8 bis 13 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen dem ESRB und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.
(15) Der ESRB kann Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben erlangt hat, sofern er sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
- b)
- die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.
(16) Der ESRB erstattet der Kommission bis zum 11. November 2027 über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die ihn in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.
Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Pflichten des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.
(17) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „andere Behörden” eine der folgenden Behörden:
- a)
- die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
- b)
- die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
- c)
- die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
- d)
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
- e)
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
- f)
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
- g)
- die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
- h)
- den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss;
- i)
- Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten;
- j)
- die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- k)
- Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
- (2)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (
Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (
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