Artikel 16 VO (EU) 2010/1092
Warnungen und Empfehlungen
(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, so gibt der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen heraus, gegebenenfalls auch für Gesetzgebungsvorhaben.
(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der vorliegenden Verordnung können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden insbesondere an die Union, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA, eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, eine oder mehrere nationale Behörden, die für die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Systemrisiken oder Makrorisiken benannt wurden, an die EZB — im Zusammenhang mit den der EZB gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben —, an die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) von den Mitgliedstaaten benannten Abwicklungsbehörden oder den Einheitlichen Abwicklungsausschuss gerichtet. Wird eine Warnung oder eine Empfehlung an eine oder mehrere der nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet, so ist der betreffende Mitgliedstaat bzw. sind die betreffenden Mitgliedstaaten ebenfalls hiervon zu unterrichten. Die Empfehlungen müssen einen Zeitplan für die zu treffenden politischen Maßnahmen enthalten. Außerdem können Empfehlungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union an die Kommission gerichtet werden.
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden zu demselben Zeitpunkt, an dem sie den Adressaten gemäß Absatz 2 übermittelt werden, unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den ESA zugeleitet. Bei der Übermittlung vertraulicher oder nicht öffentlicher Warnungen oder Empfehlungen verfügt der Verwaltungsrat gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Geheimhaltung geschlossen wird.
(4) Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern am ESFS ein System von Farbcodes, die Situationen unterschiedlicher Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der Wirtschaft der Union zu schärfen und diese Gefahren nach ihrer Priorität einzuordnen.
Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB von Fall zu Fall gegebenenfalls angezeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.