Artikel 17 VO (EU) 2010/1092

Umsetzung der ESRB-Empfehlungen

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Adressaten gerichtet, so teilt dieser dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen hat, und begründet ein eventuelles Nichthandeln. Die Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, das Europäische Parlament, den Rat und die betroffenen ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis.

(3) Hat der ESRB zu einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichten Empfehlung eine Feststellung gemäß Absatz 2 getroffen, so kann das Europäische Parlament den Vorsitzenden des ESRB ersuchen, ihm diese Feststellung zu erläutern, wobei die Adressaten beantragen können, an einem Meinungsaustausch teilnehmen zu dürfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.