Artikel 5 VO (EU) 2010/1092

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des ESRB

(1) Den Vorsitz des ESRB führt der Präsident der EZB.

(2) Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(1) sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Der erste stellvertretende Vorsitzende kann einmal wiedergewählt werden.

(3) Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Gemeinsamen Ausschusses.

(4) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden erläutern dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses.

(6) Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, so führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat und/oder im Lenkungsausschuss.

(7) Endet die Amtszeit eines als erster stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rates der EZB vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder kann der erste stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 2 ein neuer erster stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(8) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen. Er kann dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder — falls dieser nicht verfügbar ist und sofern angezeigt — dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Leiter des Sekretariats Aufgaben übertragen, etwa im Zusammenhang mit der Vertretung des ESRB nach außen einschließlich der Vorstellung des Arbeitsprogramms. Aufgaben im Zusammenhang mit den Rechenschafts- und Berichtspflichten des ESRB gemäß Artikel 19 Absätze 1, 4 und 5 dürfen nicht übertragen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.