Artikel 6 VO (EU) 2010/1092

Verwaltungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a)
der Präsident und der Vizepräsident der EZB;
b)
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich nicht um eine benannte Behörde gemäß Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) handelt und in denen die betreffende benannte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die führende Rolle in der Finanzstabilität innehat, können alternativ einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benennen;
c)
ein Vertreter der Kommission;
d)
der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
e)
der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
f)
der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
g)
der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;
h)
der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:

a)
vorbehaltlich der Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und im Einklang mit Absatz 3 je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden oder einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betraut ist, oder der nationalen Zentralbank; für den Fall, dass es sich bei dem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Buchstabe b nicht um den Präsidenten der nationalen Zentralbank handelt, so ist ein hochrangiger Vertreter der nationalen Zentralbank das nicht stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats;
b)
der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA);
c)
der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;
d)
der Vorsitzende des durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses.

(3) Die jeweiligen hochrangigen Vertreter nach Absatz 2 Buchstabe a unterliegen in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

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