Artikel 8 VO (EU) 2010/1092

Geheimhaltung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang mit ihm ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, des Beratenden Fachausschusses, der ESA und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen keine der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Dieser Absatz lässt die vertraulichen Gespräche gemäß Artikel 19 Absatz 5 unberührt.

(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufgaben genutzt werden.

(2a) Die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden können in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des ESRB den nationalen Behörden oder Einrichtungen, die für die Stabilität des Finanzsystems zuständig sind, im Einklang mit dem Unionsrecht oder den nationalen Regelungen Informationen, die mit der Durchführung der dem ESRB übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehen und die für die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, zur Verfügung stellen, sofern ausreichende Schutzmechanismen geschaffen werden, um die umfassende Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Regelungen zu gewährleisten.

(2b) Stammen Informationen von anderen als den in Absatz 2a genannten Behörden, so dürfen die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden diese Informationen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Behörden nutzen.

(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen wird keine vertrauliche Information, von der die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an Personen oder an Behörden weitergegeben, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

(4) Der ESRB vereinbart in Zusammenarbeit mit den ESA spezielle Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute und von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen, und legt diese Verfahren fest.

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