Artikel 9 VO (EU) 2010/1092
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des ESRB einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Initiative des Vorsitzenden des ESRB oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen werden.
(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und dürfen sich nicht vertreten lassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, das für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.
(4) Gegebenenfalls können hochrangige Vertreter internationaler Finanzorganisationen, deren Tätigkeiten unmittelbar mit den in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben des ESRB in Zusammenhang stehen, oder der Präsident des Europäischen Parlaments oder ein Vertreter des Europäischen Parlaments bei Fragen, die das Unionsrecht im Bereich der makroprudenziellen Politik betreffen, eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
(5) Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden von Drittländern können in die Arbeiten des ESRB einbezogen werden, wenn dies für die Union relevant ist. Der ESRB kann Regelungen insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und verfahrenstechnischer Aspekte der Beteiligung dieser Drittländer an der Arbeit des ESRB treffen. Dabei kann vorgesehen werden, dass ad hoc ein Vertreter mit Beobachterstatus an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen kann; die Teilnahme sollte auf Tagesordnungspunkte beschränkt werden, die für die Union von Bedeutung sind, und ist in den Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder einzelner Mitgliedstaaten erörtert werden kann, ausgeschlossen.
(6) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen Bericht über seine Beratungen — vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten — zu veröffentlichen, sofern dies in einer Art und Weise geschieht, die keine Identifizierung einzelner Mitglieder des Verwaltungsrats oder einzelner Einrichtungen zulässt. Der Verwaltungsrat kann auch beschließen, im Anschluss an seine Sitzungen Pressekonferenzen abzuhalten.
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