Artikel 17a VO (EU) 2010/1093

Schutz von Hinweisgebern

(1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(2) Die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Meldekanäle als Hinweisgeber nutzen, werden gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), sofern diese anwendbar ist, vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt.

(3) Die Behörde stellt sicher, dass alle Informationen anonym oder vertraulich sowie sicher übermittelt werden können. Ist die Behörde der Ansicht, dass die übermittelten Informationen Nachweise oder erhebliche Anzeichen für einen wesentlichen Verstoß enthalten, so gibt sie dem Hinweisgeber Rückmeldung.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

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