Artikel 19 VO (EU) 2010/1093
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen
(1) In Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder
- a)
- auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme beziehungsweise geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder
- b)
- in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte vorsehen, dass die Behörde von Amts wegen helfen kann, wenn anhand objektiver Gründe eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festzustellen ist.
In Fällen, in denen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ein gemeinsamer Beschluss der zuständigen Behörden erforderlich ist und die Behörde im Einklang mit diesen Gesetzgebungsakten den betreffenden zuständigen Behörden von Amts wegen helfen kann, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, wird eine Meinungsverschiedenheit angenommen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb der in den genannten Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen keinen gemeinsamen Beschluss fassen.
(1a) Die betroffenen zuständigen Behörden setzen die Behörde in den folgenden Fällen unverzüglich darüber in Kenntnis, dass keine Einigung erzielt wurde:
- a)
-
Wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten eine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:
- i)
- Die Frist ist abgelaufen oder
- ii)
- mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
- b)
-
wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten keine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:
- i)
- mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht; oder
- ii)
- seit dem Tag, an dem bei einer zuständigen Behörde das Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass die ersuchte Behörde einen Beschluss gefasst hätte, mit dem sie dem Ersuchen nachkommt.
(1b) Der Vorsitzende beurteilt, ob die Behörde im Einklang mit Absatz 1 handeln sollte. Wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird, setzt sie die betreffenden zuständigen Behörden von ihrem Beschluss, tätig zu werden, in Kenntnis.
In Erwartung des Beschlusses der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 3a setzen in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen gemeinsamen Beschluss erfordern, alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre individuelle Beschlussfassung aus. Beschließt die Behörde, tätig zu werden, setzen alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre Beschlussfassung aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels abgeschlossen ist.
(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium handelt die Behörde als Vermittlerin.
(3) Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beschluss der Behörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, wahrzunehmen.
(3a) Die Behörde setzt die betreffenden zuständigen Behörden von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls von ihrem nach Absatz 3 gefassten Beschluss in Kenntnis.
(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass Finanzinstitute oder — im Kontext von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung — Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen erfüllen, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten unmittelbar auf sie anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an die betreffenden Finanzinstitute oder Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors richten und sie so dazu verpflichten, alle zur Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.
In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die Behörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, außerdem einen Beschluss im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes annehmen. Zu diesem Zweck wendet die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und, sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die Behörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.
(5) Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.
(6) In dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.
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