Artikel 9b VO (EU) 2010/1093

Aufforderung zur Untersuchung im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 kann die Behörde, wenn ihr Hinweise auf wesentliche Verstöße vorliegen, eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Nummer 2 Ziffer iii auffordern: a) mögliche Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen das Unionsrecht und — sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt — Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, zu untersuchen; und b) in Erwägung zu ziehen, Sanktionen gegen solche Wirtschaftsbeteiligte bei derartigen Verstößen zu verhängen. Gegebenenfalls kann sie eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Nummer 2 Ziffer iii auch auffordern, die Annahme eines an diesen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gerichteten Beschlusses im Einzelfall in Erwägung zu ziehen, der verlangt, dass dieser alle Maßnahmen ergreift, die notwendig sind, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach den nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. Die in diesem Absatz genannten Aufforderungen führen nicht dazu, dass die laufenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde, an die die jeweilige Aufforderung gerichtet ist, behindert werden.

(2) Die zuständige Behörde kommt jeder an sie nach Absatz 1 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald und spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV findet Artikel 17 der vorliegenden Verordnung Anwendung, falls eine zuständige Behörde die Behörde nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Schritte unterrichtet, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels nachzukommen.

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