Artikel 25 VO (EU) 2010/1094
Sanierungs- und Abwicklungsverfahren
(1) Die Behörde trägt dazu bei, dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne, Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung von systemischen Auswirkungen von Insolvenzen entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran.
(2) Die Behörde kann bewährte Praktiken und Vorgehensweisen aufzeigen, die darauf abzielen, die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen dergestalt zu erleichtern, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben und zugleich sichergestellt wird, dass geeignete Instrumente einschließlich ausreichender Mittel zur Verfügung stehen, die eine geordnete, kosteneffiziente und rasche Abwicklung des Instituts oder der Gruppe ermöglichen.
(3) Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.