Artikel 26 VO (EU) 2010/1094

Entwicklung eines europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen

Die Behörde kann einen Beitrag zur Beurteilung der Notwendigkeit eines mit angemessenen Finanzmitteln ausgestatteten und ausreichend harmonisierten europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen leisten.

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