Artikel 81 VO (EU) 2010/1094
Überprüfung
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
- a)
-
die Wirksamkeit und die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde;
- i)
- die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und die Angleichung bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;
- ii)
- die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;
- b)
- das Funktionieren der Aufsichtskollegien;
- c)
- die Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;
- d)
- die Rolle der Behörde hinsichtlich des Systemrisikos;
- e)
- die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;
- f)
- die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19;
- g)
- das Funktionieren des Gemeinsamen Ausschusses.
(2) In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob
- a)
- es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
- b)
- es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;
- c)
- es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;
- d)
- die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
- e)
- innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
- f)
- Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;
- g)
- die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;
- h)
- es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.
(2a) Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller betroffenen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der Anwendung des Artikels 9a durch.
(3) Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Finanzinstituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen jährlich einen Bericht dazu erstellen, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen.
(4) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
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