Artikel 3 VO (EU) 2010/1096

Organisation des Sekretariats

(1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgabe, das Sekretariat zu stellen, zur Verfügung.

(2) Der Leiter des Sekretariats wird in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat des ESRB von der EZB bestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.