Artikel 4 VO (EU) 2010/1096

Leitung

(1) Der Vorsitzende des ESRB und dessen Lenkungsausschuss erteilen dem Leiter des Sekretariats im Namen des ESRB Weisungen.

(2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB teil.

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