Artikel 5 VO (EU) 2010/1096

Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung seiner in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat regelmäßig und ad hoc alle notwendigen Informationen im Namen des ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und vorbehaltlich des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung.

(2) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Namen des ESRB die Informationen über Risiken zur Verfügung, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

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