Artikel 10 VO (EU) 2010/113

Art des Geschäfts

1. Die Art des Geschäfts kennzeichnet die einzelnen Merkmale, die zur Bestimmung des Bereichs der Erfassung des Warenverkehrs anhand von Zollanmeldungen benötigt werden, um Handelsstatistiken für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für andere statistisch bedeutsame Merkmale abzustimmen.

2. Die Angaben über die Art des Geschäfts sind wie in Anhang II aufgeführt zu kodieren. Die Mitgliedstaaten verwenden die in diesem Anhang aufgeführten Codes in Spalte A oder eine Kombination aus Codes in Spalte A und aus deren Unterteilungen in Spalte B.

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