Artikel 9 VO (EU) 2010/113

Statistisches Verfahren

1. Das statistische Verfahren kennzeichnet die einzelnen Merkmale, die zur Unterscheidung der Handelsgeschäfte insbesondere hinsichtlich ihrer Überführung in ein zollrechtliches Verfahren verwendet werden.

2. Der Code für das statistische Verfahren ist gegebenenfalls aus dem vierstelligen Kode abzuleiten, der das angemeldete Verfahren nach dem Zollkodex angibt. Es sind folgende Kodes zu verwenden:

1—
normale Einfuhren oder Ausfuhren,
2—
dem Zollverfahren der aktiven Veredelung unterliegende Einfuhren oder Ausfuhren,
3—
dem Zollverfahren der passiven Veredelung unterliegende Einfuhren oder Ausfuhren,
9—
Einfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden.

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