Artikel 12 VO (EU) 2010/113

Verkehrszweig

1. Die Angaben zum Verkehrszweig an der Grenze und zum Verkehrszweig im Inland sind wie in Anhang III dargelegt zu kodieren.

Für den Verkehrszweig an der Grenze ist das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren bei einer Ausfuhr vermutlich das statistische Erhebungsgebiet der Union verlassen haben bzw. bei einer Einfuhr vermutlich auf das statistische Erhebungsgebiet der Union gelangt sind.

Für den Verkehrszweig im Inland ist gegebenenfalls das aktive Beförderungsmittel im Inland anzugeben, mit dem die Waren bei der Einfuhr den Ankunftsort erreicht bzw. bei einer Ausfuhr vermutlich den Abgangsort verlassen haben.

2. Für die Angaben zum Container sind folgende Kodes zu verwenden:

0—
wenn die Waren beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union nicht in Containern befördert werden,
1—
wenn die Waren beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert werden.

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