Artikel 13 VO (EU) 2010/113
Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten
Die Angaben über den Wirtschaftsbeteiligten bestehen aus einer geeigneten Identifizierungsnummer, die bei der Einfuhr dem Einführer bzw. bei der Ausfuhr dem Ausführer zugewiesen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.