Artikel 14 VO (EU) 2010/113

Rechnungswährung

Die Angaben zur Rechnungswährung werden gegebenenfalls aus der Zollanmeldung abgeleitet und wie folgt kodiert:

0—
wenn als Währung die Landeswährung eines Mitgliedstaats angegeben ist, der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört,
1—
wenn als Währung der Euro angegeben ist,
2—
wenn als Währung der US-Dollar angegeben ist,
3—
wenn als Währung eine andere Währung als die Landeswährung eines nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaats, als der Euro oder als der US-Dollar angegeben ist.

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