Artikel 15 VO (EU) 2010/113
Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen
1. Die nationalen statistischen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen.
2. Die statistischen Einheiten sind Unternehmen gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates(1).
3. Zur Bildung der statistischen Einheiten wird die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 13 mit der rechtlichen Einheit des Unternehmensregisters entsprechend der Variable 1.7a im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) verknüpft.
4. Um die Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten und zur Verwaltung der Verknüpfung mit dem Unternehmensregister, müssen die nationalen statistischen Stellen Zugang zu den in den Zollvorschriften der Europäischen Union vorgesehen Daten zur Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten erhalten. Die für die Erteilung der Registrierungs- und Identifizierungsnummer (EORI-Nummer) für die Wirtschaftsbeteiligten zuständigen Behörden ermöglichen auf Antrag der nationalen statistischen Stellen den Zugang zu den im elektronischen System für die EORI-Nummer verfügbaren Daten gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(3).
5. Folgende Merkmale werden berücksichtigt:
- a)
- Handelsstrom;
- b)
- statistischer Wert;
- c)
- Partnerland;
- d)
- Warenkode entsprechend der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- e)
- Zahl der Unternehmen;
- f)
- vom Unternehmen ausgeführte Tätigkeit auf der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- g)
- Größenklasse, gemessen als Zahl der Beschäftigten gemäß den Definitionen der Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission(6).
6. Folgende Datensätze sind zu erstellen:
- a)
- Quoten der Übereinstimmung zwischen dem Handels- und dem Unternehmensregister;
- b)
- Handel nach Wirtschaftszweig und Unternehmensgrößenklasse;
- c)
- Anteil der dem Handelswert nach größten Unternehmen nach Wirtschaftszweig;
- d)
- Handel nach Partnerland und Wirtschaftszweig;
- e)
- Handel nach Zahl der Partnerländer und Wirtschaftszweig;
- f)
- Handel nach Waren und Wirtschaftszweig.
7. Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2010. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes Kalenderjahr bereit.
8. Die Statistiken sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres zu übermitteln.
9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken so bereitgestellt werden, dass es durch die Verbreitung durch die Kommission (Eurostat) nicht möglich wird, ein Unternehmen oder einen Wirtschaftsbeteiligten zu identifizieren. Die nationalen statistischen Stellen bestimmen, welche Daten von Geheimhaltungsbestimmungen betroffen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.
ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.
ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.
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