Artikel 16 VO (EU) 2010/113

Erstellung von Statistiken des Handels nach Rechnungswährung

1. Die nationalen statistischen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung.

2. Die Statistiken umfassen folgende Merkmale:

a)
Handelsstrom;
b)
statistischer Wert;
c)
Rechnungswährung gemäß der Kodierung in Artikel 14;
d)
Gesamtwert und Aufgliederung nach Waren anhand der Teile/Sektionen und Abschnitte des jeweils geltenden Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (IWA) unter Angabe folgender Kodes:

1—
Rohstoffe außer Öl, gemäß den Teilen/Sektionen 0-4 des IWA, ohne Abschnitt 33,
2—
Öl gemäß Abschnitt 33 des IWA,
3—
hergestellte Waren gemäß den Teilen/Sektionen 5-8 des IWA.

3. Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2010. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes zweite Kalenderjahr bereit.

4. Die Statistiken sind innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

5. Als Datenquelle dienen die Angaben, die aus den Zollanmeldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 gewonnen werden. Ist die Rechnungswährung bei Ausfuhren jedoch in den Zollanmeldungen nicht verfügbar, so führen die Mitgliedstaaten zur Erstellung von nach Rechnungswert aufgegliederten Ausfuhrstatistiken eine Erhebung durch, die genaue Ergebnisse liefert.

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