Artikel 17 VO (EU) 2010/113
Fabrikationsanlagen
1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Vollständige Fabrikationsanlage” ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden.
- b)
- „Komponente” ist eine Lieferung für eine Fabrikationsanlage, die aus Waren besteht, die sämtlich zum selben Kapitel der KN gehören.
- c)
-
Der Warenkode einer Komponente hat folgenden Aufbau:
- i)
- die vier ersten Stellen lauten 9880,
- ii)
- die fünfte und die sechste Stelle entsprechen dem Kapitel der KN, zu dem die Waren der Komponenten gehören,
- iii)
- die siebte und die achte Stelle lauten 0.
2. Die Mitgliedstaaten können Ausfuhrstatistiken auf der Ebene der Komponenten erstellen, sofern der Gesamtwert einer Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt und es sich nicht um eine vollständige, zur Wiederverwendung bestimmte Industrieanlage handelt. Der Nachweis der Menge ist fakultativ.
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