Artikel 17 VO (EU) 2010/113

Fabrikationsanlagen

1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Vollständige Fabrikationsanlage” ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden.
b)
„Komponente” ist eine Lieferung für eine Fabrikationsanlage, die aus Waren besteht, die sämtlich zum selben Kapitel der KN gehören.
c)
Der Warenkode einer Komponente hat folgenden Aufbau:

i)
die vier ersten Stellen lauten 9880,
ii)
die fünfte und die sechste Stelle entsprechen dem Kapitel der KN, zu dem die Waren der Komponenten gehören,
iii)
die siebte und die achte Stelle lauten 0.

2. Die Mitgliedstaaten können Ausfuhrstatistiken auf der Ebene der Komponenten erstellen, sofern der Gesamtwert einer Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt und es sich nicht um eine vollständige, zur Wiederverwendung bestimmte Industrieanlage handelt. Der Nachweis der Menge ist fakultativ.

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