Artikel 18 VO (EU) 2010/113

Teilsendungen

1. Im Sinne dieses Artikels sind „Teilsendungen” die Lieferung von Komponenten einer vollständigen Einheit in nicht zusammengebautem oder zerlegtem Zustand, die aus Gründen des Handels oder des Transports in mehr als einem Bezugszeitraum versendet werden.

2. Der Bezugszeitraum für Ein- oder Ausfuhren von Teilsendungen kann angepasst werden, so dass die Daten nur einmal gemeldet werden, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Sendung ein- oder ausgeführt wurde.

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