Artikel 19 VO (EU) 2010/113

Schiffe und Luftfahrzeuge

1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Schiff” ist ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 der KN — Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen.
b)
„Luftfahrzeug” ist ein Luftfahrzeug im Sinne der KN-Codes 880230 und 880240.
c)
„Wirtschaftliches Eigentum” ist das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

2. In Außenhandelsstatistiken werden lediglich die folgenden Ein- und Ausfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen erfasst:

a)
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Einfuhrmitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; dieses Geschäft wird als Einfuhr behandelt;
b)
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer im Ausfuhrmitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person; dieses Geschäft wird als Ausfuhr behandelt. Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Ausfuhr im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;
c)
die Ein- und Ausfuhren von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung gemäß der Definition in Anhang II Fußnote 2.

3. Außenhandelsstatistiken über den Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen sind wie folgt zu erstellen:

a)
Für Schiffe wird die Menge in Stück und in allen anderen, in der KN festgelegten besonderen Maßeinheiten ausgedrückt, für Luftfahrzeuge in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
b)
der statistische Wert enthält keine Transport- und Versicherungskosten;
c)
das Partnerland ist:

i)
für Bewegungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b bei der Einfuhr das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, bei der Ausfuhr das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird;
ii)
im Fall von neuen Schiffen oder Luftfahrzeugen bei der Einfuhr das Herstellungsdrittland,
iii)
für die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewegungen bei der Einfuhr das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat, und bei der Ausfuhr das Drittland, in dem die Veredelung stattfindet;

d)
der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ein- und Ausfuhren ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet.

4. Auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen stellen die für die Führung des Schiffs- und des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug zwischen natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland zu identifizieren.

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