Artikel 20 VO (EU) 2010/113

An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren

1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge” sind für die Besatzung, die Passagiere und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen und Luftfahrzeugen gelieferte Waren.
b)
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Land zugehörig, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat.

2. In Außenhandelsstatistiken sind solche Waren zu erfassen, die aus dem Gebiet des Ausfuhrmitgliedstaats an zu einem Drittland gehörende Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden.

3. Die Mitgliedstaaten können für an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren folgende Warenkodes verwenden:

— 99302400:
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24,
— 99302700:
Waren des KN-Kapitels 27,
— 99309900:
anderweit eingeordnete Waren.

Die Übermittlung von Angaben zur Menge ist außer für Waren des Kapitels 27 der KN fakultativ.

Zusätzlich kann der vereinfachte Partnerlandkode „QS” verwendet werden.

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