Artikel 21 VO (EU) 2010/113

An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren

1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Einrichtungen auf hoher See” sind auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebietes gleich welchen Landes installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen.
b)
„An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren” sind für die Besatzung und den Betrieb der Motoren, Maschinen und sonstigen Geräte der Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren.
c)
„Von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren” sind Erzeugnisse, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat.

2. In Außenhandelsstatistiken ist zu erfassen:

a)
eine Einfuhr, falls die Waren geliefert wurden von:

i)
einem Drittland an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Einfuhrmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt,
ii)
einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein Drittland über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an den Einfuhrmitgliedstaat,
iii)
einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein Drittland über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Einfuhrmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt;

b)
eine Ausfuhr, falls die Waren geliefert wurden:

i)
von einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Ausfuhrmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an ein Drittland,
ii)
vom Ausfuhrmitgliedstaat an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein Drittland über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt,
iii)
von einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Ausfuhrmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein Drittland über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt.

3. Die Mitgliedstaaten können für an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren folgende Warenkodes verwenden:

— 99312400:
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24,
— 99312700:
Waren des KN-Kapitels 27,
— 99319900:
anderweit eingeordnete Waren.

Die Übermittlung von Angaben zur Menge ist außer für Waren des Kapitels 27 der KN fakultativ.

Zusätzlich kann der vereinfachte Partnerlandkode „QW” verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.