Artikel 22 VO (EU) 2010/113

Meeresprodukte

1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Meeresprodukte” sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.
b)
Ein Schiff gilt als dem Land zugehörig, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat.

2. In Außenhandelsstatistiken sind folgende Ein- und Ausfuhren von Meeresprodukten zu erfassen:

a)
die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des Einfuhrmitgliedstaates oder deren Erwerb durch zum Einfuhrmitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem Drittland gehören; diese Geschäfte werden als Einfuhren behandelt;
b)
die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines Drittlandes oder deren Erwerb durch ein zu einem Drittland gehörendes Schiff von Schiffen, die zum Ausfuhrmitgliedstaat gehören; diese Geschäfte werden als Ausfuhren behandelt.

3. Partnerland ist bei der Einfuhr das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, sowie bei der Ausfuhr das Drittland, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Meeresprodukte erwirbt.

4. Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen statistischen Stellen Zugang zu Datenquellen, die neben den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen, z. B. zu Angaben über Anmeldungen von in Drittländern angelandeten Meeresprodukten durch in einem Land registrierte Schiffe.

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