Artikel 23 VO (EU) 2010/113

Raumflugkörper

1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Raumflugkörper” sind Fahrzeuge, die sich im Weltraum fortbewegen können.
b)
„Wirtschaftliches Eigentum” ist das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Raumflugkörpers im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

2. Zu erfassen ist der Start eines Raumflugkörpers, wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihm zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist, die in einem Drittland bzw. einem Mitgliedstaat ansässig sind:

a)
als Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist;
b)
als Ausfuhr im Mitgliedstaat der Herstellung des fertiggestellten Raumflugkörpers.

3. Für die in Absatz 2 genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)
Der statistische Wert ist definiert als der Wert des Raumflugkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten.
b)
Bei der Einfuhr ist als Partnerland das Herstellungsdrittland des fertigen Raumflugkörpers anzugeben und bei der Ausfuhr das Drittland, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

4. Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen statistischen Stellen für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen erforderlichen Datenquellen, die neben den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.

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