Artikel 24 VO (EU) 2010/113

Elektrizität und Gas

1. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass sachdienliche Angaben über Ein- und Ausfuhren von Elektrizität und Gas zwischen dem statistischen Gebiet des Mitgliedstaats und Drittländern nicht nur aus Zollanmeldungen, sondern auch unmittelbar von Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt werden, die Leitungsnetze zur Übertragung von Elektrizität oder zum Transport von Gas betreiben.

2. Der an die Kommission (Eurostat) übermittelte statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über die für die Schätzung verwendete Methodik, bevor sie sie anwenden.

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