Artikel 25 VO (EU) 2010/113

Militärische Waren

1. In Außenhandelsstatistiken sind Ein- und Ausfuhren von zu militärischen Zwecken bestimmten Waren zu erfassen.

2. Fällt die Angabe gemäß den in einem Mitgliedstaat geltenden Regeln unter die militärische Geheimhaltung, so können Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben als die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 aufgeführten übermitteln. Jedoch sind an die Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Ein- und Ausfuhren zu übermitteln.

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