Artikel 26 VO (EU) 2010/113

Übermittlung von europäischen Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten erschöpfend sind und die Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 erfüllen.

2. Die an die Kommission (Eurostat) übermittelten Statistiken sind in der Landeswährung des Mitgliedstaats auszudrücken, der die Statistiken erstellt.

3. Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, revidiert, so übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens in dem auf den Monat folgenden Monat, in dem die revidierten Daten verfügbar sind.

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