Artikel 2 VO (EU) 2010/113
Kodes der Handelsströme
Für die aus Zolldatensätzen über den Handelsstrom abgeleiteten Daten sind folgende Kodes zu verwenden:
- 1—
- bei Erfassung einer Einfuhr
- 2—
- bei Erfassung einer Ausfuhr.
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