Artikel 3 VO (EU) 2010/113

Bezugszeitraum

1. Der Bezugszeitraum gibt das Kalenderjahr und den Kalendermonat an, in dem die Waren ein- oder ausgeführt werden.

Dient als Quelle für Datensätze über Ein- und Ausfuhren die Zollanmeldung, so gibt der Bezugszeitraum das Kalenderjahr und den Kalendermonat an, in dem die Anmeldung von den Zollbehörden angenommen wurde.

2. Die Angaben über den Bezugszeitraum bilden einen sechsstelligen Zahlenkode; darin bezeichnen die vier ersten Stellen das Jahr und die beiden letzten Stellen den Monat.

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